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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Eckhard Oertel –LFG–

Lieferung von Leiterplatten (Stand: 01.11.2006)

§ 1 Allgemeines
Für alle Lieferungen und Leistungen der Firma Eckhard Oertel –LFG–, im Folgenden LFG genannt, gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Für in diesen AGB nicht im Einzelnen geregelte Sachverhalte gelten ergänzend die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie des ZVEI.
Abweichende, widersprechende oder in ihrem Geltungsanspruch die AGB von LFG einschränkende oder außer Kraft setzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur nach ausdrücklicher Zustimmung durch LFG Vertragsbestandteil.

§ 2 Vertragsabschluss
Der Vertrag kommt, unter ausschließlicher Geltung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, entweder durch die vorbehaltlose Annahme unseres Angebots seitens des Kunden, im Falle einer Bestellung des Kunden durch Erklärung der Annahme durch LFG oder durch Erbringung der angebotenen oder bestellten Lieferung.
Mit der Auftragserteilung entsteht ein Werkvertrag, für den die nachfolgenden Bedingungen gelten:

§ 2.1 Angebot
Unsere Angebote gelten 6 Wochen und sind stets freibleibend und basieren auf den vom Kunden angegebenen preisbestimmenden technischen Daten in Form von Zeichnungen, Stücklisten, Fotos, Muster, Dateien und weiteren Informationsträgern.

§ 2.2 Auftragsbestätigung
Für Umfang und Konditionen der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Vom Kunden zusätzlich geforderte Lieferungen und Leistungen, die den bestätigten Liefer- und Leistungsumfang überschreiten, werden gesondert berechnet.

§ 2.3 Preisstellung
Die in den Angeboten enthaltenen Preise sind in Euro angegeben und verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, der Verpackungs-, Transport- und Versandkosten.
Es bleibt vorbehalten, bestätigte Preise zu verändern, falls sich gegenüber den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Daten substantielle Änderungen ergeben haben. Dies gilt insbesondere für Lieferungen im Rahmen eines längerfristigen Rahmenabkommens und für Folgeaufträge früherer Lieferungen und Leistungen. Sonderleistungen berechnet LFG separat.

§ 3 Auftragsbeginn
LFG kann erst dann mit der Produktion beginnen, wenn alle erforderlichen Daten rechtzeitig, vollständig, richtig, eindeutig und in einem nach Absprache definierten Format vorliegen. Wir verarbeiten vorzugsweise digitale Daten im Gerber-Format, andere Formate nach Absprache.
Durch LFG erstellte Stücklisten bzw. weitere Dokumentationen werden dem Kunden vor Fertigungsbeginn zur Freigabe vorgelegt. Nach kommentarlosem Ablauf der für die Freigabe festgesetzten Frist gilt die Dokumentation von LFG als genehmigt und ist für Richtigkeit und Vollständigkeit der Lieferung und/oder Leistung maßgebend. Nachträgliche Einsprüche oder technische Änderungen sind in der Regel nicht ohne zeitliche Verzögerung und Mehraufwand, der grundsätzlich in Rechnung gestellt wird, möglich. Alle Artikel werden speziell für Ihren Auftrag gefertigt, so dass Annullierung und Rückgabe ausgeschlossen sind.

§ 4 Lieferungen / Lieferfrist
a) Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn LFG die Lieferung oder Leistung zu dem bestimmten Termin dem Kunden oder dem Beförderungsunternehmen übergibt. Kann seitens LFG nur eine Teilleistung oder Teillieferung erfolgen, gilt eine vereinbarte Lieferzeit als eingehalten, wenn die Teilleistung oder Teillieferung innerhalb der Frist dem Beförderungsunternehmen übergeben ist und die Restlieferung oder Restleistung unverzüglich nachfolgt; HINWEIS: Versandtag ist kein Arbeitstag

b) Teillieferungen sind zulässig;

c) Eildienst-Lieferungen oder Leistungen müssen ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart sein. Hierbei sind ebenfalls Teillieferungen möglich, die Regelungen bezüglich der Lieferfrist unter § 4 a) gelten sinngemäß;

d) Mengenkontrakte müssen stets in Losgrößen und Abrufe eingeteilt sein.

§ 5 Mehr- / Minderlieferungen
Bei der Herstellung von Leiterplatten muss aus technischen Gründen eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 10 % vorbehalten bleiben. Mehr- oder Minderlieferungen sind branchenüblich und berechtigen nicht zur Beanstandung oder Annahmeverweigerung.

§ 6 Eigentumsvorbehalt / Forderungsabtretung
Sämtliche gelieferten Waren sind bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen von LFG, zuzüglich Zinsen und Rechtsverfolgungskosten gegen den Kunden, Eigentum von LFG. Bei schuldhaftem Verstoß des Kunden gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist LFG zur Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts berechtigt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch LFG liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, LFG hätte dies ausdrücklich erklärt.
Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden die durch den Kunden gegen seine Vertragspartner entstehenden Ansprüche bzw. Forderungen mit allen Nebenrechten an LFG abgetreten. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, LFG eine Liste der abgetretenen Forderungen innerhalb von 8 Tagen ab Aufforderung zu übermitteln. Der Kunde hat in diesem Fall den Dritterwerber anzuweisen, insoweit Zahlungen direkt an uns zu leisten. Andernfalls zieht der Kunde für LFG die Forderungen treuhänderisch ein. Der Erlös wird erstrangig zur Erfüllung der Forderungen von LFG verwendet.

§ 7 Unmöglichkeit / Verzug
a) LFG obliegt es, alle vertraglich vereinbarten Leistungen frist- und termingerecht zu erfüllen, sofern nicht ein unvorhersehbares Ereignis vorliegt. Unvorhergesehene Ereignisse sind insbesondere höhere Gewalt, Streiks, behördliche Anordnungen, Störungen des Kommunikationsnetzes, sowie Informations- und Produktionsdatenbereitstellungsverzögerungen seitens des Auftraggebers. In solchen Fällen ist LFG eine angemessene Erfüllungsfrist zu gewähren. Sollte die Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehungen für LFG eine unzumutbare Härte darstellen, so behält sich LFG das Rücktrittsrecht vor. In einem solchen Fall ist ein Schadensersatzanspruch des Auftragsgebers gegen LFG ausgeschlossen.

b) Wird die obliegende Lieferung aus einem von LFG zu vertretenden Grunde unmöglich, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

c) Kommt LFG in Verzug, kann der Kunde – sofern ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Weitergehende Entschädigungsansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer an LFG gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Das Recht des Kunden zum Rücktritt, nach fruchtlosem Ablauf einer LFG gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

d) Lieferverzug, der durch verzögerte Bereitstellung von Zulieferteilen entsteht, hat LFG nicht zu vertreten. LFG bemüht sich intensiv, Ersatz zu beschaffen. Sollten dadurch Preiszuschläge erforderlich werden, erfolgt Rücksprache mit dem Kunden und ggf. eine einmalige Preiskorrektur zur Sicherung der Lieferbarkeit.

§ 8 Gefahrübergang
Die Lieferung erfolgt ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Kunden. LFG ist nicht verpflichtet, eine Transportversicherung abzuschließen. Die Art und Weise der Verpackung und Versendung als auch die Auswahl des Beförderungsunternehmens bleibt LFG überlassen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Sofern eine Versicherung der Lieferung oder Leistung vereinbart wurde, trägt der Kunde hierfür die Kosten.

§ 9 Entgegennahme
Lieferungen sind vom Besteller entgegenzunehmen. Eventuelle Mängel oder Beschädigungen sind unverzüglich anzuzeigen.

§ 10 Gewährleistung
a) Internetinformationen, Angaben in Prospekten, Werbeschriften etc. sind keine zugesicherten Eigenschaften. Technische Änderungen und Verbesserungen bleiben LFG vorbehalten. Für fehlerhafte Leiterplatten infolge von Produktionsdaten, die unvollständig, falsch, zweideutig oder in versteckter Form geliefert wurden, übernehmen wir keine Gewährleistung. Beachten Sie die strikte Trennung von Produktionsdaten und den Produktspezifikationen (Bestellung). Im Fertigungsprozess können nur Produktionsdaten berücksichtigt werden.

b) Die Durchführung eines E-Tests kann technisch bedingt nicht die vollkommene Fehlerfreiheit der Ware zusichern. Bei einer Produktion im Nutzen ist ein Aussortieren fehlerhafter Segmente nicht möglich. Insofern obliegt die Pflicht, diese fehlerhaften Segmente bei einer eventuellen Bestückung zu übergehen oder auszusondern, beim Kunden.

c) Unser Datenkonvertierungsangebot beinhaltet keine Gewähr für die fehlerfreie Ausführung von Leiterplatten, deren Daten nicht als Gerber-Daten übersandt worden sind.

d) Die gelieferten Artikel sind vom Kunden sofort zu überprüfen. Jegliche Abweichungen von den vertraglich geschuldeten Verpflichtungen in Form von Art, Fehlerfreiheit, Qualität, technischen oder physikalischen Eigenschaften, Preis, Stückzahl, Menge, Aussehen sowie Abweichungen zu Rechnungen bzw. Auftragsbestätigungen, sowie etwaige Mängelrügen müssen innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Erhalt der Lieferung oder Leistung schriftlich angezeigt werden. Mangels einer solchen Anzeige, gilt die Lieferung oder Leistung, wie sie erfolgt ist, als vertragsgemäß, sodass jegliche Ansprüche gegen LFG ausgeschlossen sind.

e) Bei berechtigter und fristgerechter Beanstandung von Warenlieferungen behält sich LFG zwei Nachbesserungs- bzw. Nachlieferungsversuche vor. Sollten diese fehlschlagen, so ist der Kunde berechtigt, Minderung oder Wandlung zu verlangen. Als Ersatzlieferung gilt auch die Lieferung vergleichbarer Ware, die dem Gebrauchszweck der beanstandeten Ware im Wesentlichen entspricht. Im Falle einer Ersatzlieferung erfolgt diese schnellstmöglich. Als Ersatzlieferung gilt auch die Lieferung vergleichbarer Ware, die dem Gebrauchszweck der beanstandeten Ware im Wesentlichen entspricht.

f) Gewährleistung wird nur für zurückgesandte Leiterplatten übernommen, daher sind reklamierte Leiterplatten unbestückt und unbearbeitet an LFG zurückzusenden.

g) Die Gewährleistung entfällt bei jeder auch nur teilweisen Weiterverarbeitung der gelieferten Ware. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten, die durch eine Weiterverarbeitung entstanden sind, wie z.B. Bauteile, Bestückung, Montagekosten, Test, Fehlersuche oder Schäden an weiteren Modulen oder Geräten ist ausdrücklich ausgeschlossen.

h) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung etc., entstanden sind. Werden vom Kunden unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, erlischt der Gewährleistungsanspruch.

i) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in dem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht. Gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, kann der Kunde Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wurde, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht.

§ 11 Gewährleistungsfrist
Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre; für Verträge, die zum Handelsverkehr des Kunden gehören, 1 Jahr ab Rechnungsstellung.

§ 12 Haftung
a) Ansprüche auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, Verschulden bei Vertragsschluss, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung oder unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber LFG, als auch gegenüber deren Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt nicht, soweit z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird.

b) Der Ersatz von mittelbaren Schäden, Folgeschäden, Mangelfolgeschäden, atypischer oder nicht vorhersehbarer Schäden, nicht erzielten Einnahmen oder Zinsverlusten etc. ist in jedem Fall ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

c) Soweit danach eine Haftung besteht, ist diese auf den Betrag der Höhe nach begrenzt, den der Versicherer von LFG hierfür zu zahlen hat. Tritt der Versicherer nicht ein, ist die Haftung der Höhe nach auf den fünffachen Rechnungsbetrag des schadensverursachenden Vertragsgegenstandes und wenn der Schaden eine andere Ursache hat, auf 10.000 Euro begrenzt.

d) Die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz – mit Ausnahme derjenigen aus unerlaubter Handlung sowie wegen arglistiger Täuschung – verjähren spätestens nach einem Jahr von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden und den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt, erfährt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in drei Jahren von dem schädigenden Ereignis an.

§ 13 Produkthaftung
Im Falle der Weiterverarbeitung trägt der Kunde die ausschließliche Produktverantwortlichkeit. Der Kunde ist damit Hersteller. Soweit nach gesetzlichen Vorschriften eine Haftung von LFG für erbrachte Lieferungen oder Leistungen in Betracht kommen kann, stellt der Kunde LFG hierdurch von allen diesbezüglichen Verpflichtungen vollständig frei.

§ 14 Fälligkeit
Sämtliche Ansprüche und Forderungen von LFG sind einschließlich der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer fristgerecht in der ausgewiesenen Währung zu erfüllen. Für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist das Datum der Wertstellung auf einem der Konten von LFG maßgebend. Ab dem Tage der Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet, ohne dass es einer besonderen Inverzugsetzung bedarf. Ebenso sind sämtliche Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen.

§ 15 Rechnungsbegleichung
Sofern ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden Wechsel und Schecks nur erfüllungshalber entgegengenommen. Sämtliche durch die ausnahmsweise Entgegennahme von Wechseln oder Schecks entstehenden Kosten (Wechselsteuer, Diskontspesen usw.) trägt der Kunde.

§ 16 Bonitätsprüfung
LFG ist berechtigt, die Bonität des Kunden zu überprüfen. Im Falle bestehender Zweifel an der Bonität des Kunden oder wegen sonstiger wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Geschäftspartners ist LFG berechtigt, gewährte Zahlungsziele zu widerrufen und weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Nachnahme auszuführen. Bereits gewährte Zahlungsziele werden hinfällig und alle Ansprüche von LFG sofort fällig, wenn von dem Geschäftspartner Schecks oder Lastschriften aufgrund von LFG gewährter Einzugsermächtigung mangels Deckung nicht eingelöst werden können, oder durch Widerspruch zurückgegeben werden, Insolvenz oder Vergleich angemeldet, oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens beantragt wird. LFG ist in diesen Fällen auch berechtigt, bereits gelieferte Ware sicherungshalber zurückzuholen.

§ 17 Aufrechnungsverbot
Solange eine Gegenforderung schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist, ist eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gemäß § 478 Abs. 1 BGB sowie die Einrede gemäß § 639 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

§ 18 Kündigungsrecht
Möchte der Kunde einen Vertrag vorzeitig kündigen, so hat dies schriftlich zu erfolgen. Sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Arbeiten sind von dem Kunden zu bezahlen.

§ 19 Schriftform
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden und LFG. Jegliche Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

§ 20 Schadensersatz
Sofern der Kunde mit der Erfüllung des mit LFG abgeschlossenen Vertrages in Verzug gerät oder er dessen Erfüllung verweigert, ist LFG nach erfolglosem Setzen einer Frist von 21 Tagen mit der Aufforderung zur Vertragserfüllung berechtigt, nach seiner Wahl den vollen Nichterfüllungsschaden zu beanspruchen oder gegen den Kunden als pauschalen Schadensersatz 30 % des Nettovertragspreises geltend zu machen.

§ 21 Datensicherheit und Datenübertragungen
Soweit LFG nicht mit weiteren Verarbeitungsdiensten beauftragt wurde, ist allein der Kunde für die Datensicherung verantwortlich. LFG ist von einer weiteren Aufbewahrungspflicht sämtlicher Daten freigestellt. LFG weist gemäß § 33 BDSG darauf hin, dass personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung gespeichert werden.

§ 22 Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrage oder im Zusammenhang mit dem Vertrage ergeben Gera als Gerichtsstandort vereinbart. LFG steht es frei, Ansprüche bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftragsgebers geltend zu machen. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt hiervon unberührt.

§ 23 Anwendbares Vertragsrecht
Auf den vorliegenden Vertrag ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Somit gelten in erster Linie die allgemeinen Vertragsbedingungen von LFG und ergänzend die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie des ZVEI, sodann die gesetzlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches bzw. des Bürgerlichen Gesetzbuches unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

§ 24 Urheberrecht
Der Kunde garantiert, alleiniger Inhaber aller Rechte an den für ihn zu bearbeitenden Teilen oder Layouts zu sein. Diesbezüglich stellt er LFG allen Ansprüchen Dritter frei, LFG unterliegt keiner weiteren Überprüfungspflicht.

§ 25 Salvatorische Klausel
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sind oder werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Vertragsbestimmung tritt eine Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie die betreffende Regelung bedacht hätten. Dies gilt ebenso für Lücken des Vertrages.